PRAXIS

Weshalb ist eine Praxisversicherung sinnvoll?

Ausstattung und Betrieb einer Arztpraxis, einer medizinischen Einrichtung oder eines für den therapeutischen Einsatz ausgestatteten Arbeitsraums sind kostenintensiv und wertvoll.

Die Absicherung vor allem medizinischer Einrichtungen sollte auf einer möglichst verlässlichen und passenden Versicherungsform beruhen.

Die Praxisversicherung hat sich auf die speziellen Bedürfnisse der gezeigten Absicherungen spezialisiert.

Neben der Absicherung von medizinischen Einrichtungen gelten inhaltlich die Praxisversicherungen als adäquat zu Ansprüchen, die wertige Büro- und Kanzleieinrichtungen absichern müssen.

Je nach Einrichtungsart und Versicherungsinhalten kann hier die Praxisversicherung auch für Anwälte, Berater, Wirtschaftsprüfer und ähnliche Berufsgruppen gelten.

Die Praxisversicherung ist eine erweiterte und spezialisierte Betriebsinhaltsversicherung.

Ihr Deckungswert passt sich den realen Gegebenheiten der versicherten Arbeitsumgebung an. So unterliegt der Versicherungsgegenstand nicht den üblichen statistischen Deckungswerten und entsprechenden Versicherungssummen, sondern wird an den realen Bedürfnissen der Einrichtung gemessen. Das kann je nach Art der medizinischen, fachspezifischen oder spezialisierten Einrichtung erheblich variieren. Die Praxisversicherung kann auf diese Weise auch dann effizienten Schadenausgleich leisten, wenn die Einrichtung von hohem Wert war und vollständig oder wesentlich zerstört worden ist. Besonders in diesem Fall ist eine schnelle Regulierung der Schäden nötig. Denn oft gehen Schäden an Einrichtungen mit Verdienstausfällen und Praxisschließungen einher.

Die Praxisversicherung lässt sich je nach konkreter Gestaltung um unterschiedliche Komponenten erweitern. Sie kann neben den realen Einrichtungswerten und technischen Einrichtungs- und Arbeitsgegenständen (immer einschließlich bestimmter Trägerbauten oder Möbeleinrichtungen) auch vermögenswerte Leistungen umfassen, wie zum Beispiel Lohnfortzahlung bei Praxisschließungen an die Angestellten, Verdienstausfall aller Beschäftigten oder Mietkosten für Ersatzörtlichkeiten oder Umzüge (bspw. nachdem der bisherige Praxisort etwa nach Feuer oder Wasserschäden unbenutzbar geworden ist).

Welche Leistungen, Gefahren und Schäden sind in einer Praxisversicherung abgedeckt?

Die Praxisversicherung leistet in Fällen von Einrichtungsschäden und -zerstörung Ersatz bis zur vollständigen Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

Damit sind zunächst die grundsätzlichen Elementarschäden abgedeckt, daneben Risiken von Schäden, die statistisch relevant sind.
D.h., die Praxisversicherung ersetzt Teile der Einrichtung bzw. die Einrichtung als Ganzes, bei

  • Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Kabelbrand, Funkenschlag
  • Schäden durch Leitungswasser, Rohrbrüche und Folgeschäden von Feuer (Wasserschäden bei Löschwasser, Einsturzgefahr des Hauses, Substanzschäden am Gebäude)
  • Sturm und Hagelschäden
  • Einbruchdiebstahl und Vandalismus.

Neben diesen grundlegenden Risikoabsicherungen stellt die Praxisversicherung Ersatzleistungen bereit, die über die Schadenersatzleistung von Sachschäden hinausgehen. Je nach Vereinbarung und festgelegten Einschlüssen in die Versicherungsleistungen sind bestimmte Arten von Vermögensschäden in die Praxisversicherung integriert.
Dazu zählen:

  • Ausfallversicherungen für Praxisinhaber und Angestellte zur Weiterleistung von Löhnen, Gehältern und Sozialleistungen
  • Kompensationsleistungen für Betriebskosten, wenn der Praxisbetrieb längere Zeit ausgesetzt werden muss
  • die Leistung von entgangenem Gewinn, wenn im Versicherungsvertrag entsprechende Leistungen definierbar sind und vereinbart werden können.

Die Praxisversicherung ersetzt, je nach konkreten Einschlüssen und der Gestaltung des Versicherungsvertrags, Schäden an Mietgegenständen, Mietsachen und Mieteigentum Dritter.

Je nach Aufgabe und Inhalt der jeweiligen Praxis
sind verschiedene Geräte zu Miet- und Dauernutzungsverhältnissen nötig, die jedoch
nicht in das Eigentum oder das eigentumsähnliche Wirtschaftsvolumen der Praxis eingehen.

Für Schäden an diesen Sachen muss den Praxisversicherung einstehen, wenn finanzielle Risiken für die Praxis ausgeschlossen werden sollen.

Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzinhalte sollten ebenfalls in die Praxisversicherung eingeschlossen werden.

Je nach fachlicher Ausrichtung werden hier nicht nur rechtlich abgeleitete Vertretungen übernommen (Vgl. Vermögensschäden, etc.), sondern ebenfalls die Kosten für reine Rechtsauseinandersetzungen bzw. die Vertretung beim Schutz von Rechtsgütern.

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Was ist bei Abschluss einer Praxisversicherung zu beachten?

Die Praxisversicherung wird in der Regel als Sammelbezeichnung für Versicherungslösungen benannt, die sich auf Arbeitsumgebungen in Praxen und Kanzleien beziehen. In der Regel sind die Inhalte an den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppen orientiert.

Praxisversicherung für Ärzte und Vertreter medizinischer Pflege- und Heilberufe
Für den Abschluss einer Praxisversicherung vor medizinischem Hintergrund gelten besondere Überlegungen.
Allgemein sollten folgende Komponenten in die Praxisversicherung integriert werden:

  • Haftpflichtversicherung: Versicherungsinhalte, die über Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung hinaus gehen und die Verkehrsfläche bzw. den Behandlungsbereich innerhalb der Praxis und Zufahrts- und Zugangswege umfassen und für Schäden einstehen, die sich auf diesen Bereichen ereignen und für die der Praxisinhaber haftet.

  • Praxisinhaltsversicherung: Eintritt für Schäden ein der Einrichtung der Praxis. Besonders medizinische Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Geräte für Reha- und Heilungsmaßnahmen sind oft hochwertig und teuer. Ihr Ausfall bedingt oft negative Auswirkungen für den gesamten Praxisbetrieb – unerheblich dessen, worauf der Ausfall beruht. Die Praxisversicherung kann für diese Komponenten nach Diebstahl und mutwilliger Beschädigung, Wasser- und Überspannungsschäden, Bedienfehlern oder technisch bedingten Ausfällen eintreten und so mögliche schwere finanzielle Belastungen mindern.
  • Praxisausfallversicherung: Die Praxisversicherung kann auch für den Fall eines Ausfall des Praxisbetriebs eintreten. Für Ärzte oder Therapeuten kann das besonders dann von Bedeutung sein, wenn von ihnen selbst der Praxisbetrieb abhängt und in Folge von bspw. Unfall oder Krankheit der Praxisbetrieb für längere Zeit unterbrochen werden muss. Die Praxisversicherung leistet für weiterlaufenden Miet- und Betriebskosten, Gehälter und Sozialleistungen für Angestellte. Je nach Gestaltung der Police lassen sich auch entgangene Gewinne mitversichern.

  • Rechtsschutzkomponenten: Die Praxisversicherung sollte auf leistungsfähige Komponenten der Rechtsschutzversicherung überprüft werden. In der Regel sind grundlegende Absicherungen über die Berufshaftpflichtversicherung getroffen – jedoch gelten sie für den Praxisbetrieb bisweilen eingeschränkt oder fallen für die aktive Wahrung eigener Rechtsinteressen vollständig aus. Die Praxisversicherung kann die grundlegenden Bedürfnisse eines Rechtsschutz für den medizinischen Bereich abdecken. Je nach Arbeitsfeld empfiehlt sich darüber hinaus eine Abdeckung auf die Bereiche Strafrecht und Strafrechtsschutz.

Welche Kosten werden von der Praxisversicherung im Schadenfall nicht übernommen?

Viele Kosten werden durch eine breite Palette von Inhalten durch die Praxisversicherung getragen. Ungeachtet dessen gibt es festgelegte Ausschlüsse.

Zum einen bestimmen sie sich aus den jeweiligen Bedingungen der einzelnen Komponenten. Vor diesem Hintergrund wird es wichtig, Deckungslücken zu vermeiden.

Denn obgleich nicht jede Komponente der Praxisversicherung alle Risiken abdecken muss, so muss doch in der Gesamtheit eine möglichst umfassende Risikodeckung erzielt werden.

Grundlegend sind in der Regel folgende Sachverhalte von den Leistungen der Praxisversicherung ausgeschlossen:

  • Strafzahlungen. Fallen nach einem Urteil oder nach Verwaltungsbestimmungen Ordnungs- und Strafgelder an oder sind Leistungen gerichtlich ausdrücklich als Strafzahlungen charakterisiert, leistet die Praxisversicherung nicht. Strafzahlungen müssen vom Verantwortlichen grundsätzlich selbst und in voller Höhe geleistet werden.
  • Ausgleich bei Vorsatzhandlungen. Sind Schäden durch Vorsatz entstanden (neben dem Vorsatz zur Schädigung zählen auch vorsätzlich Inkaufnahme von Schäden Dritter oder von Eigenschäden), tritt die Praxisversicherung nicht für den Schadenausgleich ein.
  • Steuerschulden. Ähnlich der allgemeinen Festlegung zu Strafzahlungen sind auch speziell Steuerschulden keine Versicherungsleistungen, auch, wenn ihr Zustandekommen ggf. versicherungsrelevant bewertet werden kann.
    Hinweis: Zu leisten sind eigene Steuerschulden stets vom Schuldner selbst. Ansprüche gegen Berater oder verantwortliche Dritte, die das Zustandekommen der Steuerschuld ursächlich bedingt haben, bleiben davon jedoch unberührt. Dazu zählt auch, ob die Schadenersatzforderung an den Verantwortlichen von einer Versicherung (in den meisten Fällen einer entsprechend spezialisierten Berufshaftpflichtversicherung) beglichen werden oder nicht.
  • Nichtversicherte Inhalte. Bestimmte Inhalte sind vom Versicherungsschutz für konkrete Fälle ausgeschlossen. Hier sollten Gefahren von Deckungslücken beachtet werden.
  • Zahlungen über die Deckungssumme hinaus. Ist die volle Deckungssumme im Schadenfall erreicht, leistet die Versicherung nur bis zu dieser Grenze. Dieser Umstand erhöht die Bedeutung der Deckungssumme für die Praxisversicherung insgesamt. Eine zu niedrig kalkulierte Deckungssumme kann im Schadenfall geschäftsschädigend sein.
    Hinweis: Meist ist die Deckungssumme je Schadenfall ausgeschrieben und kann im Versicherungsjahr vervielfacht, in der Regel verdoppelt bis vervierfacht, werden. Achten Sie auf entsprechende Regelungen zu den jeweiligen Komponenten der Praxisversicherung.
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